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Fassungsvergleich zu RKEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung (RKEV) 1
§ 12neu
in Kraft ab 15.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 91/2026 § 12↗RIS↗
Sektor öffentliche Verwaltung
§ 12.
Im Sektor „öffentliche Verwaltung“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der wesentliche Dienst „Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden“ mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.