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Fassungsvergleich zu FSBV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026 (FSBV 2026) 1
§ 1neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 92/2026 § 1↗RIS↗
Inhalt
§ 1.
(1) Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2) Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
3. Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.