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Fassungsvergleich zu GenBV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 (GenBV 2026) 1
§ 1neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 93/2026 § 1↗RIS↗
Generelle Bewilligungen
§ 1.
Die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb wird
1. den Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des § 2,
2. den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des § 3,
3. den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des § 4,
4. den Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des § 5 sowie
5. den Funkanlagen gemäß § 10 Z 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014,
erteilt.