Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GenBV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 (GenBV 2026) 1
§ 8neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 93/2026 § 8↗RIS↗
Verlautbarungen
§ 8.
Das Fernmeldebüro hat die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) der mit dieser Verordnung generell bewilligten Funkanlagen auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.