Änderungen zwischen den Fassungen
Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2026 (JDBEV BMLV 2026)
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Bereitschaftsentschädigung
§ 3.
Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG
1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und
2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
a) an Werktagen
0,5 vT
b) an Sonn- und Feiertagen
0,7 vT.
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