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Fassungsvergleich zu Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission 1
§ 2neu
in Kraft ab 23.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 101/2026 § 2↗RIS↗
§ 2.
Jedem Ersatzmitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.