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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung – BMB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung – BMB 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 104/2026 § 4↗RIS↗
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 4.
Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.