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Fassungsvergleich zu BMEIA-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMEIA-Grundausbildungsverordnung 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 18↗RIS↗
Zeugnis
§ 18.
Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission der bzw. dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen, das der Dienstbehörde vorzulegen ist. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.