Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu BMEIA-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMEIA-Grundausbildungsverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 2↗RIS↗
§ 2.
Voraussetzung für die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist gemäß § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, in der geltenden Fassung, ein kommissionelles Auswahlverfahren („Préalable“) zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung.