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Fassungsvergleich zu BMEIA-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMEIA-Grundausbildungsverordnung 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 20↗RIS↗
Anrechnung
§ 20.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin bzw. den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung