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Fassungsvergleich zu BMEIA-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMEIA-Grundausbildungsverordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 9↗RIS↗
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 9.
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus
1. dem verpflichtenden Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) in der aktuellen Fassung für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß Anlage 1 und
2. Wahlpflichtmodulen zum Ausbau und zur Stärkung von Soft Skills.
(2) Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung