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Fassungsvergleich zu DQV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstequalitätsverordnung (DQV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 4↗RIS↗
2. Abschnitt
Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten
Latenz
§ 4.
(1) Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln.
(2) Die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Latenz ist als 95. Perzentil aufgeschlüsselt nach Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.