Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Ausfallswahrscheinlichkeit
§ 8.
(1) Verpflichtete haben den Anteil der Zeit, während der ein Dienst eines Endnutzers nicht betriebsbereit ist, zu ermitteln.
(2) Der Verpflichtete hat die Ausfallswahrscheinlichkeit je Technologie oder Tarif anzugeben.