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Fassungsvergleich zu DQV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstequalitätsverordnung (DQV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 8↗RIS↗
Ausfallswahrscheinlichkeit
§ 8.
(1) Verpflichtete haben den Anteil der Zeit, während der ein Dienst eines Endnutzers nicht betriebsbereit ist, zu ermitteln.
(2) Der Verpflichtete hat die Ausfallswahrscheinlichkeit je Technologie oder Tarif anzugeben.