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Fassungsvergleich zu WstV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstoffverordnung (WstV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2026 § 3↗RIS↗
Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs
§ 3.
Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur dann berücksichtigt, wenn die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1408, ABl. Nr. L 1408 vom 21.05.2024 S. 1, eingehalten werden.