Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WstV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstoffverordnung (WstV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2026 § 9↗RIS↗
Prüfung durch die Europäische Kommission
§ 9.
In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen.