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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 149/2026 § 5↗RIS↗
Dienstpflichten
§ 5.
Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Bei allen Zielvereinbarungen sind die Ziele der Gleichstellung und Frauenförderung einzubeziehen.