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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 149/2026 § 7↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7.
(1) Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher Form bzw. geschlechtsneutraler Form zu verwenden. In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Ressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen.
(2) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden Informations- und Kommunikationstechnologien ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Informationstechnologie