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Fassungsvergleich zu FH-GuK-AV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-GuK-AV 2026) 1
§ 1neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 152/2026 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung
Qualifikationsprofil
§ 1.
(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Das Qualifikationsprofil umfasst
1. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
2. professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.
(3) Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.
Schlagworte
Gesundheitspflege