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Fassungsvergleich zu FH-GuK-AV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-GuK-AV 2026) 1
§ 4neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 152/2026 § 4↗RIS↗
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner
Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 4.
Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.
Schlagworte
Gesundheitspflege