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Fassungsvergleich zu GuK-LFV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 (GuK-LFV 2026) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 151/2026 § 6↗RIS↗
Führungsaufgaben
§ 6.
Die in der Anlage 4 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.