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Fassungsvergleich zu GuK-LFV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 (GuK-LFV 2026) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 151/2026 § 7↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 7.
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine der in der Anlage 5 angeführten Ausbildungen,
1. die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
erfolgreich absolviert haben, haben eine Qualifikation für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege.
Schlagworte
Gesundheitspflege