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Fassungsvergleich zu GuK-LFV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 (GuK-LFV 2026) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 151/2026 § 8↗RIS↗
4. Abschnitt
EWR-Anerkennungen
Ausgleichsmaßnahmen
§ 8.
(1) Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer gemäß § 5 bzw. § 6 anerkannten Ausbildung durchzuführen.
(2) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu bewerten.
(3) Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
(4) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung ist von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 bzw. § 6 eine Bestätigung auszustellen.
Schlagworte
Gesundheitspflege