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Fassungsvergleich zu NoVA-SBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NoVA-Selbstberechnungsverordnung (NoVA-SBV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 157/2026 § 4↗RIS↗
Umfang der Befugnis
§ 4.
Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.