Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NoVA-SBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NoVA-Selbstberechnungsverordnung (NoVA-SBV) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 157/2026 § 7↗RIS↗
Übermittlung von Unterlagen
§ 7.
Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:
1. die Rechnung;
2. den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
3. den Zollbescheid;
4. einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
5. eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.