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Fassungsvergleich zu APAB-QAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung (APAB-QAV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 03.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 166/2026 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.