Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GeV der VA 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026) 1
§ 1neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 185/2026 § 1↗RIS↗
I. Abschnitt
Volksanwaltschaft
§ 1.
Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.