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Fassungsvergleich zu GeV der VA 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026) 1
§ 10neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 185/2026 § 10↗RIS↗
§ 10.
Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Art. 148h Abs. 3 B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.