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Fassungsvergleich zu GeV der VA 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026) 1
§ 11neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 185/2026 § 11↗RIS↗
§ 11.
Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.