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Fassungsvergleich zu GeV der VA 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026) 1
§ 12neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 185/2026 § 12↗RIS↗
§ 12.
Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.