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Fassungsvergleich zu GeV der VA 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026) 1
§ 9neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 185/2026 § 9↗RIS↗
III. Abschnitt
Menschenrechtsbeirat
§ 9.
Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:
1. Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;
2. Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);
3. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;
4. Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;
5. Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.