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Fassungsvergleich zu RZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) 1
§ 7neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2026 § 7↗RIS↗
Kosten
§ 7.
Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 28 ElWG dürfen seitens der Netzbetreiber und der Lieferanten den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine zusätzlichen administrativen Kosten verrechnet werden.