Änderungen zwischen den Fassungen
Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft (AEV Fleisch- und Fischwirtschaft)
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).