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Fassungsvergleich zu Telekom-Bezügeverordnung 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekom-Bezügeverordnung 2026 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 211/2026 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für alle vom Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75, zugrunde gelegt wird.