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Fassungsvergleich zu Standort-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standortverordnung (Standort-V) 1
§ 3neu
in Kraft ab 22.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 216/2026 § 3↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Zuverlässigkeit“ die Erfolgsquote, ausgedrückt in Prozent, die dem Genauigkeitskriterium iSd. § 4 entspricht.