Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, außer Kraft.“
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
1. gemäß § 4 Abs. 1 der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,
2. gemäß § 6 Abs. 1 der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und
3. gemäß § 8 der Versicherungsvermittler-Verordnung, BGBl. II Nr. 156/2010, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß § 8 für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.
(3) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
1. gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Versicherungsagent-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,
2. gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Versicherungsmakler und -berater-Verordnung, BGBl. II Nr. 97/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 6 für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und
3. gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Vermögensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 95/2003, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß § 8 für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.
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