Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2026 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 407/2015, außer Kraft.