Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 407/2015, außer Kraft.