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Fassungsvergleich zu Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 241/2026 § 11↗RIS↗
Überschreitung der Untersuchungstermine
§ 11.
Eine Überschreitung der in § 10 Abs. 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§§ 7 Abs. 3 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 KBGG).