Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15neu
Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes
§ 15.
Ab dem 22. bis spätestens im 36. Lebensmonat des Kindes ist eine Untersuchung der Augen durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie gemäß Anlage B vorgesehen.