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Fassungsvergleich zu Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 241/2026 § 5↗RIS↗
Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung
§ 5.
Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine allgemein- und familienmedizinische Untersuchung durch Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.