Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Gesundheitsgespräch
§ 6.
Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist ein Gesundheitsgespräch wahlweise durch Hebammen, Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Das Gesundheitsgespräch kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.