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Fassungsvergleich zu Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 241/2026 § 7↗RIS↗
Hebammenberatungen
§ 7.
(1) Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.
(2) Ab der 24. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche ist eine weitere Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen.