Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Elternberatung
§ 8.
Ab ärztlich festgestellter Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes ist eine Beratung gemäß Anlage A durch eine Familienberatungsstelle gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, vorgesehen.