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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof 1
§ 3neu
in Kraft ab 13.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 243/2026 § 3↗RIS↗
Vorrangige Aufnahme
§ 3.
Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.