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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMWKMS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMWKMS 1
§ 13neu
in Kraft ab 19.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2026 § 13↗RIS↗
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 13.
Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informiert der Dienstgeber im Bedarfsfall die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.