Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 13.
Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informiert der Dienstgeber im Bedarfsfall die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.