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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMWKMS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMWKMS 1
§ 16neu
in Kraft ab 19.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2026 § 16↗RIS↗
Grundausbildung
§ 16.
Im Rahmen der Grundausbildung ist den Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.