Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMWKMS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMWKMS 1
§ 21neu
in Kraft ab 19.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2026 § 21↗RIS↗
Verbesserung der internen Informationen
§ 21.
Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.