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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMWKMS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMWKMS 1
§ 5neu
in Kraft ab 19.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2026 § 5↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5.
In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Der Leitfaden zum gendergerechtem Sprachgebrauch im Ressort ist von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen.