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Fassungsvergleich zu Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 255/2026 § 5↗RIS↗
Wirksamkeitsbeginn
§ 5.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.