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Fassungsvergleich zu Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete××

Änderungen zwischen den Fassungen

Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 257/2026 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören, werden ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes durch das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist auf den Fall der Notwehr (im Sinne des Strafgesetzbuches) beschränkt.