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Norm
Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
Fassungen
§ 3 Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
BGBl
§ 3 Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
Judikatur
§ 3 Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
§ 3 Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
Fassungsvergleich zu
Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 26.08.2026 · idF
BGBl. II Nr. 257/2026
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.